16.10.2020

Steuerzahlungen in Corona-Zeiten

Steuerliche Erleichterungen in der Krise

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um den Unternehmen zu helfen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

1.    Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, die Steuerzahlungen zinslos zu stunden. Der Antrag zur Stundung der bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern kann jedoch erst nach deren Festsetzung gestellt werden. Die zinslosen Stundungen werden zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt, längstens bis zum 31.03.2021. Es handelt sich um die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer. Ausgeschlossen von der Stundung sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragssteuer.

2.    Von der Vollstreckung rückständiger Steuern wird bis zum 31.12.2020 abgesehen; Säumniszuschläge können erlassen werden.

3.    Steuervorauszahlungen können auf Antrag durch das Finanzamt herabgesetzt werden und bereits geleistete Vorauszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden.

4.    Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung kann auf Antrag herabgesetzt werden

5.    Für aktuelle Verluste aufgrund der Corona-Krise kann eine Einkommensteuerminderung 2019 im Wege eines vorweggenommenen, pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragt werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden.

6.    Die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung kann beim Finanzamt beantragt werden.

7.    Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 durch einen Steuerberater kann auf Antrag eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 gewährt werden.

8.    Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern in dem Zeitraum 01.03.20 – 31.12.20 steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500,00 € auszahlen und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Diese steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, sie müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

9.    Unterstützungsleistungen aus den Corona-Hilfsprogrammen (z. B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Unterstützungsleistungen) des Bundes und der Länder unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind nicht in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Diese Unterstützungsleistungen unterliegen jedoch grundsätzlich der Einkommen- oder Körperschaft- und Gewerbesteuer).

10.  Wie werden die unterschiedlichen Spenden wie Geldspenden, Sachspenden (z. B. Atemschutzmasken) und Zuwendungen von Nutzungen und Leistungen (z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Personal) umsatzsteuerlich behandelt?

Eine korrekte steuerliche Behandlung Ihrer Belange ist äußerst wichtig.

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