Steuerliche Erleichterungen in der Krise
Das
Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Bundesländer
haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um den Unternehmen
zu helfen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten sind.
1.
Die
Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, die Steuerzahlungen zinslos zu
stunden. Der Antrag zur Stundung der bis zum 31.12.2020 fällig werdenden
Steuern kann jedoch erst nach deren Festsetzung gestellt werden. Die zinslosen
Stundungen werden zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt,
längstens bis zum 31.03.2021. Es handelt sich um die Einkommensteuer,
Körperschaftssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer.
Ausgeschlossen von der Stundung sind die Lohnsteuer und die
Kapitalertragssteuer.
2.
Von
der Vollstreckung rückständiger Steuern wird bis zum 31.12.2020 abgesehen;
Säumniszuschläge können erlassen werden.
3.
Steuervorauszahlungen
können auf Antrag durch das Finanzamt herabgesetzt werden und bereits
geleistete Vorauszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet
werden.
4.
Die
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung kann auf Antrag
herabgesetzt werden
5.
Für
aktuelle Verluste aufgrund der Corona-Krise kann eine Einkommensteuerminderung
2019 im Wege eines vorweggenommenen, pauschal ermittelten Verlustrücktrags
beantragt werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt
wurden.
6.
Die
Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
kann beim Finanzamt beantragt werden.
7.
Für
die Abgabe der Steuererklärung 2018 durch einen Steuerberater kann auf Antrag
eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 gewährt werden.
8.
Der
Arbeitgeber kann den Mitarbeitern in dem Zeitraum 01.03.20 – 31.12.20
steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen
Belastung durch die Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500,00 € auszahlen
und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Diese steuerfreien
Beihilfen und Unterstützungen sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung
auszuweisen, sie müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden
und sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
9.
Unterstützungsleistungen
aus den Corona-Hilfsprogrammen (z. B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder
vergleichbare Unterstützungsleistungen) des Bundes und der Länder unterliegen
nicht der Umsatzsteuer und sind nicht in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw.
den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Diese Unterstützungsleistungen
unterliegen jedoch grundsätzlich der Einkommen- oder Körperschaft- und
Gewerbesteuer).
10. Wie werden die unterschiedlichen Spenden
wie Geldspenden, Sachspenden (z. B. Atemschutzmasken) und Zuwendungen von Nutzungen
und Leistungen (z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Personal)
umsatzsteuerlich behandelt?
Eine korrekte
steuerliche Behandlung Ihrer Belange ist äußerst wichtig.
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