
Umsatzsteueränderungen wegen der Corona Krise
Umsatzsteueränderungen wegen der Corona Krise
                        
                        
Senkung der
                          Mehrwertsteuer:
Eine zentrale Maßnahme des Konjunkturpakets ist eine
                        befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt
                        werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19
                        Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent
                        gesenkt werden (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 u. 2 UStG). Der Bundesrat hat außerdem
                        am 5.6.2020 beschlossen, dass für erbrachte Restaurant- und
                        Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1.7.2020
                        bis zum 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz  von 5 % gilt. 
                        
Fälligkeit
                          der Einfuhrumsatzsteuer:
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des
                        zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben werden
                        (neuer § 21 Abs. 3a UStG). Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben
                        werden. Für Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, wird die
                        Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges
                        Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung
                        steht.
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