Umsatzsteueränderungen wegen der Corona Krise
Senkung der
Mehrwertsteuer:
Eine zentrale Maßnahme des Konjunkturpakets ist eine
befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt
werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19
Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent
gesenkt werden (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 u. 2 UStG). Der Bundesrat hat außerdem
am 5.6.2020 beschlossen, dass für erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1.7.2020
bis zum 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt.
Fälligkeit
der Einfuhrumsatzsteuer:
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des
zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben werden
(neuer § 21 Abs. 3a UStG). Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben
werden. Für Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, wird die
Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges
Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung
steht.