26.06.2020

Umsatzsteueränderungen wegen der Corona Krise

Umsatzsteueränderungen wegen der Corona Krise

 

Senkung der Mehrwertsteuer:

Eine zentrale Maßnahme des Konjunkturpakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 u. 2 UStG). Der Bundesrat hat außerdem am 5.6.2020 beschlossen, dass für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1.7.2020 bis zum 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz  von 5 % gilt.

 

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer:

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben werden (neuer § 21 Abs. 3a UStG). Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden. Für Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.