
Neuregelung Bildungsleistungen
Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG,
Bildungsleistungen
Die Kernpunkte
dieser Gesetzesänderung sind:
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Bislang
umsatzsteuerfreie Leistungen bleiben unverändert umsatzsteuerfrei.
Die
Leistungen der Musikschulen bleiben somit vorerst steuerfrei.
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Der
neue § 4 Nr. 21 UStG widerspricht weiterhin EU-Recht. Neue Gesetzesänderungen
werden daher zwingend erfolgen müssen
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Das
bisherige Bescheinigungsverfahren durch Landesbehörden bleibt bestehen.
Der
Schwimmunterricht bleibt steuerpflichtig. Auch der Fahrschulunterricht für die
Klassen B und C1 ist steuerpflichtig. Anders ist die Sachlage zu beurteilen,
wenn der Fahrschulunterricht auf eine Berufsqualifikation vorbereitet.
Fortbildungsunterricht
ist nach der Neuregelung steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Bescheinigung einer Landesbehörde vorliegt. Wenn der Antrag nicht gestellt
wird, ist der Fortbildungsunterricht weiterhin steuerpflichtig. Im Ergebnis
bleibt der Unterricht der Akademie Beißwenger steuerpflichtig.