02.04.2025

Neuregelung Bildungsleistungen

Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG, Bildungsleistungen

 

Die Kernpunkte dieser Gesetzesänderung sind:

-       Bislang umsatzsteuerfreie Leistungen bleiben unverändert umsatzsteuerfrei.

Die Leistungen der Musikschulen bleiben somit vorerst steuerfrei.

-       Der neue § 4 Nr. 21 UStG widerspricht weiterhin EU-Recht. Neue Gesetzesänderungen werden daher zwingend erfolgen müssen

-       Das bisherige Bescheinigungsverfahren durch Landesbehörden bleibt bestehen.

 

Der Schwimmunterricht bleibt steuerpflichtig. Auch der Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 ist steuerpflichtig. Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn der Fahrschulunterricht auf eine Berufsqualifikation vorbereitet.

 

Fortbildungsunterricht ist nach der Neuregelung steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bescheinigung einer Landesbehörde vorliegt. Wenn der Antrag nicht gestellt wird, ist der Fortbildungsunterricht weiterhin steuerpflichtig. Im Ergebnis bleibt der Unterricht der Akademie Beißwenger steuerpflichtig.