29.06.2022

Abgabefristen Steuererklärungen 2020 - 2024

Abgabefristen für jährlich abzugebende Steuererklärungen
für die Jahre 2020 – 2024

Es betrifft folgende Steuererklärungen, die durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder andere zur Beratung befugte Person erstellt werden:

·         Einkommensteuererklärungen (mit Ausnahme von Einkommensteuererklärungen auf Antrag gem. § 46 EStG, sog. Antragsveranlagungen), 

·         Körperschaftsteuererklärungen,

·         Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen, 

·         Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr,  

·         Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften sowie zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

Für Steuererklärungen mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gelten – soweit der Gewinn nach abweichendem Wirtschaftsjahr ermittelt wird – besondere Abgabefristen, die hier nicht dargestellt sind. 

Abgabefristen:

·         Erklärung für das Kalenderjahr 2020, Abgabefrist bis 31.08.2022

·         Erklärung für das Kalenderjahr 2021, Abgabefrist bis 31.08.2023

·         Erklärung für das Kalenderjahr 2022, Abgabefrist bis 31.07.2024

·         Erklärung für das Kalenderjahr 2023, Abgabefrist bis 02.06.2025

·         Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 30.04.2026

 

Im Einzelfall kann beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden. Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Die längeren Erklärungsfristen für Steuererklärungen, die durch zur Steuerberatung befugte Personen erstellt werden, gelten nicht, wenn diese auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) des Finanzamts bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Hinweis: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.