Es betrifft folgende Steuererklärungen, die durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder andere zur
Beratung befugte Person erstellt werden:
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Einkommensteuererklärungen
(mit Ausnahme von Einkommensteuererklärungen auf Antrag gem. § 46 EStG, sog.
Antragsveranlagungen),
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Körperschaftsteuererklärungen,
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Erklärungen
zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen,
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Umsatzsteuererklärungen
für das Kalenderjahr,
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Erklärungen
zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Einkünften sowie zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Für Steuererklärungen mit land-
und forstwirtschaftlichen Einkünften gelten – soweit der Gewinn nach
abweichendem Wirtschaftsjahr ermittelt wird – besondere Abgabefristen, die hier
nicht dargestellt sind.
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Erklärung für das Kalenderjahr 2020,
Abgabefrist bis 31.08.2022
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Erklärung für das Kalenderjahr 2021,
Abgabefrist bis 31.08.2023
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Erklärung für das Kalenderjahr 2022,
Abgabefrist bis 31.07.2024
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Erklärung für das Kalenderjahr 2023,
Abgabefrist bis 02.06.2025
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Erklärung für das Kalenderjahr 2024,
Abgabefrist bis 30.04.2026
Im Einzelfall kann beim zuständigen Finanzamt unter
den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung
beantragt werden. Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Die längeren Erklärungsfristen für Steuererklärungen,
die durch zur Steuerberatung befugte Personen erstellt werden, gelten nicht,
wenn diese auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) des
Finanzamts bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.
Hinweis: Fällt das
Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist
bis zum nächsten Werktag.