13.07.2022

Entlastungspaket 2022

Entlastungspaket 2022

Die im Rahmen des Entlastungspakets beschlossenen Gesetze und Maßnahmen zur Entlastung der Bürger haben weitreichende Auswirkungen auf die zukünftigen Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und die Belastungen im Bereich der Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber. Wir zeigen Ihnen hier einige wichtige Änderungen auf:

Das im Mai 2022 beschlossene Steuerentlastungsgesetz gilt rückwirkend zum 01.01.2022. Die Anhebung des Grundfreibetrags von 9.984,00 € auf 10.347,00 € kann zu teilweisen Erstattungen von Lohnsteuer ab 01.01.2022 führen.

Ebenso wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 € auf 1.200,00 € angehoben.

Im Juli 2022 wird auch ein einmaliger Kinderbonus von 100,00 € ausgezahlt.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde auch die Auszahlung einer einmaligen steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro beschlossen.

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen
1. Dienstverhältnis stehen und in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereicht sind oder nach
§ 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) haben Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll grundsätzlich mit den Bezügen für September 2022 erfolgen. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich die ausgezahlten Beiträge über die Lohnsteuer-Anmeldung erstatten zu lassen.

Minijob

Seit dem 01.07.2022 gilt der Mindestlohn von 10,45 €. Ab 01.10.2022 steigt der Mindestlohn auf 12,00 € pro Stunde und die Minijob-Grenze steigt von 450,00 € auf 520,00 € pro Monat. Damit ist die Zahl der Arbeitsstunden im Minijob-Bereich ab 01.10.2022 auf 43,33 Stunden pro Monat begrenzt.

Midijob

Auch die Midijob-Grenze wird zum 01.10.22 erhöht, von jetzt 1.300 € pro Monat auf 1.600 € 
pro Monat. Beschäftigte mit Entgelten innerhalb des Übergangsbereichs sollen außerdem entlastet werden indem die Beitragsbelastung für die Arbeitgeber ab 01.10.2022 höher und für die Arbeitnehmer dafür niedriger wird.

Ab 01.10.2022 ändert sich auch die Anzahl der zulässigen Arbeitsstunden pro Monat im
Midijob-Bereich von jetzt 124,4 Stunden (1.300,00 € : 10,45 €) auf dann 1.600,00 € : 12,00 € = 133,33 Stunden pro Monat.

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt mit unseren Büros in Karlsruhe, Pfinztal-Berghausen oder Bretten auf.