Entlastungspaket 2022
Die im Rahmen des Entlastungspakets
beschlossenen Gesetze und Maßnahmen zur Entlastung der Bürger haben
weitreichende Auswirkungen auf die zukünftigen Nettoeinkommen der Arbeitnehmer
und die Belastungen im Bereich der Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber. Wir
zeigen Ihnen hier einige wichtige Änderungen auf:
Das im Mai 2022 beschlossene Steuerentlastungsgesetz gilt
rückwirkend zum 01.01.2022. Die Anhebung des Grundfreibetrags von 9.984,00 €
auf 10.347,00 € kann zu teilweisen Erstattungen von Lohnsteuer ab 01.01.2022
führen.
Ebenso wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag von
1.000,00 € auf 1.200,00 € angehoben.
Im Juli 2022 wird auch ein einmaliger Kinderbonus
von 100,00 € ausgezahlt.
Mit
dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde auch die Auszahlung einer einmaligen
steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepreispauschale
in Höhe von 300,00 Euro beschlossen.
Arbeitnehmer
erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie
unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022
in einem gegenwärtigen
1. Dienstverhältnis stehen und in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereicht
sind oder nach
§ 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Geringfügig
entlohnte Beschäftigte (Minijobber) haben Anspruch auf die
Energiepreispauschale, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich
bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis)
handelt.
Die
Auszahlung der Energiepreispauschale soll grundsätzlich mit den Bezügen für
September 2022 erfolgen. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich die
ausgezahlten Beiträge über die Lohnsteuer-Anmeldung erstatten zu lassen.
Minijob
Seit
dem 01.07.2022 gilt der Mindestlohn von 10,45 €. Ab 01.10.2022 steigt der
Mindestlohn auf 12,00 € pro Stunde
und die Minijob-Grenze steigt von 450,00 € auf 520,00 € pro Monat. Damit ist die Zahl der Arbeitsstunden im
Minijob-Bereich ab 01.10.2022 auf 43,33
Stunden pro Monat begrenzt.
Midijob
Auch die
Midijob-Grenze wird zum 01.10.22 erhöht, von jetzt 1.300 € pro Monat auf 1.600
€
pro Monat. Beschäftigte mit Entgelten innerhalb des Übergangsbereichs sollen
außerdem entlastet werden indem die Beitragsbelastung für die Arbeitgeber ab
01.10.2022 höher und für die Arbeitnehmer dafür niedriger wird.
Ab
01.10.2022 ändert sich auch die Anzahl der zulässigen Arbeitsstunden pro Monat im
Midijob-Bereich von jetzt 124,4 Stunden (1.300,00 € : 10,45 €) auf dann
1.600,00 € : 12,00 € = 133,33 Stunden
pro Monat.
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